Helfen, wo Hilfe ankommt

Manchmal braucht es nicht viel, um Großes zu bewirken. Eine Spende kann ein Dach über dem Kopf bedeuten, Zugang zu Bildung schaffen oder einem Tier ein würdiges Leben schenken.
Die Stiftung wurde von der BunBo Hausboot-Vermietung ins Leben gerufen – ein Teil jedes Buchungserlöses fließt bereits in unsere Projekte.
Mit Ihrer zusätzlichen Unterstützung können wir noch mehr bewirken: konkrete Hilfe leisten, die ankommt und nachhaltig wirkt.
Unsere Spenden gehen direkt und ohne Umwege zu den Projekten.

 

Hier können Sie spenden für eines unserer Projekte:

Schulprojekt in Namibia:

  • Kinder bekommen 3x wöchentlich Äpfel in die Schule geliefert
  • Schulgelände wird umzäunt
  • weiteres Gebäude mit Klassenzimmer und kleiner Küche werden gebaut

Tierschutzprojekt APAL auf Kreta:

  • Streuner und ausgesetzte Welpen werden aufgenommen und versorgt
  • Kettenhunde werden versorgt und bekommen Hütten
  • Katzen und Hunde werden kastriert, um weitere Vermehrung einzudämmen
  • Hunde und Katzen erhalten Futter
  • Tierärzte kümmern sich mit Impfungen und Medikamenten
  • Hunde werden in Kreta und Deutschland vermittelt

Sonstige Projekte

  • hier kann die Stiftung entscheiden, wo die Gelder eingesetzt werden:
  • Lehrwerkstätte in Okangwati
  • Wasserversorgung des Gartenbauprojektes in Okangwati
  • Finanzierung der Studiengebühren für Studenten*innen 

Die BunBo Help – Marta und Günter Großmann Stiftung ist als gemeinnützig anerkannt.

Mit Bescheid der Finanzamtes Aschaffenburg vom 28.08.2024 wurde festgestellt, dass die Satzung der Körperschaft BunBo Help - Marta und Günter Großmann Stiftung, Egerer Str. 44, 63741 Aschaffenburg in der Fassung vom 23.03.2024 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

Die Körperschaft fördert nach ihrer Satzung im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n) 15 AO).

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

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